Auszug aus dem Landesgesetz über die Schulen in Rheinland-Pfalz
(Schulgesetz - SchulG -)
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Fünfter Abschnitt: Mitwirkung der Eltern
§ 32 Grundsatz
(1) Die Eltern haben das Recht und die Pflicht,
an der schulischen Erziehung ihrer Kinder mitzuwirken.
(2) Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die für die
Person des Kindes Sorgeberechtigten.
(3) Die Rechte von Sorgeberechtigten können von den
mit der Erziehung und Pflege der Kinder Beauftragten ausgeübt werden,
solange die Sorgeberechtigten nicht widersprechen. Die Beauftragung ist
der Schule schriftlich nachzuweisen.
§ 33 Elternvertretungen
(1) Durch die Elternvertretungen werden die
Eltern an der Gestaltung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der
Schule beteiligt. Die Elternvertretungen sollen die Interessen der
Eltern im Rahmen der Erziehung ihrer Kinder wahren und das Vertrauensverhältnis
zwischen der Schule und dem Elternhaus festigen und vertiefen.
(2) Elternvertretungen sind die
Klassenelternversammlung, der Schulelternbeirat, der Bezirkselternbeirat
und der Landeselternbeirat. Die gewählten Elternvertreter üben ein öffentliches
Ehrenamt aus.
(3) Die Mitglieder der Bezirkselternbeiräte und des
Landeselternbeirats erhalten für die Teilnahme an Sitzungen
Fahrkostenersatz, Tagegeld und Ersatz des Verdienstausfalls. Das Nähere
regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für
d as Haushaltsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. In
der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass Fahrkostenersatz,
Tagegeld und Ersatz des Verdienstausfalles auch Eltern erhalten, die an
Wahlversammlungen zur Wahl der Bezirkselternbeiräte und des
Landeselternbeirats teilnehmen.
§ 34 Klassenelternversammlung
(1) Die Klassenelternversammlung fördert die
Zusammenarbeit zwischen den Eltern und den Lehrern der Klasse. Sie berät
und unterstützt in wesentlichen Fragen der Erziehung und des
Unterrichts, die sich besonders aus der jeweiligen Arbeit in der Klasse
ergeben.
(2) Der Klassenleiter unterrichtet die
Klassenelternversammlung in allen Angelegenheiten, die für die Klasse
von allgemeiner Bedeutung sind, und erteilt die notwendigen Auskünfte.
(3) Die Klassenelternversammlung besteht aus den
Eltern der Schüler einer Klasse. Sie wählt aus ihrer Mitte den
Klassenelternsprecher auf die Dauer von höchstens zwei Schuljahren. Der
Klassenelternsprecher vertritt die Klassenelternversammlung gegenüber
de m Klassenleiter, den sonstigen Lehrern der Klasse und dem
Schulleiter.
(4) Die Eltern haben in der Klassenelternversammlung
für jedes Kind zwei Stimmen. Ist nur ein Elternteil vorhanden oder
anwesend, so stehen ihm beide Stimmen zu. Vertreter von Heimen oder
Internaten, die mit der Erziehung und Pflege mehrerer Kinder in der
Klasse beauftragt sind, können in der Klassenelternversammlung nicht
mehr als vier Stimmen führen. Das Nähere regelt die Schulwahlordnung.
(5) An den Sitzungen der Klassenelternversammlung
nimmt der Klassenleiter teilt. Der Schulleiter, der Schulelternsprecher
und die anderen Lehrer der Klasse können an den Sitzungen teilnehmen;
auf Einladung haben die Lehrer teilzunehmen.
(6) § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 35 Schulelternbeirat
(1) Der Schulelternbeirat hat die Aufgabe, die
Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule zu fördern und
mitzugestalten. Der Schulelternbeirat soll die Schule beraten, sie
unterstützen, ihr Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten.
(2) Der Schulelternbeirat vertritt die Eltern gegenüber
der Schule, der Schulverwaltung und gegenüber der Öffentlichkeit. Er
nimmt die Mitwirkungsrechte der Eltern wahr.
(3) Der Schulleiter unterrichtet den
Schulelternbeirat über alle Angelegenheiten, die für das Schulleben
von wesentlicher Bedeutung sind.
(4) Der Schulelternbeirat ist anzuhören bei allen für
die Schule wesentlichen Maßnahmen, insbesondere bei Veränderungen des
Schulgebäudes, der schulischen Anlagen und Einrichtungen, der Einführung
neuer Lern- und Arbeitsmittel, soweit nicht der Schulbuchausschuss zuständig
ist, Anträgen an den Schulträger mit Bezug auf den Haushaltsplan der
Schule, der Einrichtung von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (z.
B. Arbeitsgemeinschaften), Fragen im Zusammenhang mit Regelungen der Schülerbeförderung,
Regelung e n zur Ausstattung der Schulbibliothek und der Schülerbücherei,
der Festlegung der beweglichen Ferientage.
(5) Des Benehmens mit dem Schulelternbeirat bedürfen
die Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung der
Schule,
die Einbeziehung der Schule in einen Schulversuch,
die Verleihung einer Bezeichnung oder Änderung der
Bezeichnung der Schule,
die Organisation von Unterricht und außerunterrichtlicher
Betreuung i n der Ganztagsschule,
die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die
Durchführung außerunterrichtlicher schulischer Veranstaltungen,
die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die außerschulische
Benutzung der Schulgebäude und Schulanlagen,
die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für den
Unterrichtsausfall bei besonderen klimatischen Bedingungen,
die Aufstellung der Hausordnung.
(6) Der Zustimmung des Schulelternbeirats bedürfen
folgende Maßnahmen der Schule:
Abweichungen von der Stundentafel, soweit sie in das
Ermessen der einzelnen Schule gestellt sind, um fachliche oder pädagogische
Schwerpunkte zu setzen,
Aufstellung von Grundsätzen des unterrichtlichen
Angebots,
Aufstellung von Grundsätzen über den Umfang und die
Verteilung von Hausaufgaben,
Regelungen für die Teilnahme von Eltern am Unterricht
des eigenen Kindes,
Aufstellung von Grundsätzen für die Durchführung von
Schulfahrten,
Einführung und Beendigung der Fünftagewoche und
wesentliche Änderungen d e r Unterrichtszeit, soweit sie der einzelnen
Schule überlassen sind,
Abschluss von Schulpartnerschaften und Aufstellung von
Grundsätzen für den Schüleraustausch,
grundsätzliche Fragen der Berufsberatung, der
Gesundheitspflege, der Ernährung und des Jugendschutzes in der Schule.
Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, so kann der
Schulleiter oder der Schulelternbeirat die Entscheidung des
Schulausschusses herbeiführen. Die Rechte der Schulaufsicht bleiben
unberührt.
§ 35 a Errichtung des Schulelternbeirats
(1) Schulelternbeiräte werden an allen Schulen
gebildet, soweit sie nicht ausschließlich von volljährigen Schülern
besucht werden. An Schulen, die überwiegend von volljährigen Schülern
besucht werden, kann von der Bildung eines Schulelternbeirats abgesehen
werden. Bei einklassigen Schulen nimmt die Klassenelternversammlung die
Aufgaben des Schulelternbeirats wahr. Für organisatorisch verbundene
Grund- und Hauptschulen soll ein gemeinsamer Schulelternbeirat gebildet
werden.
(2) Dem Schulelternbeirat gehören mindestens drei
und höchstens 20 Mitglieder an. Die Mitglieder werden aus der Mitte der
Eltern der Schüler in einer Wahlversammlung gewählt.
(3) Der Schulelternbeirat wird auf die Dauer von zwei
Schuljahren gewählt. Er ist über die Dauer seiner Wahlzeit hinaus bis
zur Wahl eines neuen Schulelternbeirats tätig.
(4) Der Schulelternbeirat wählt für die Dauer
seiner Amtszeit aus seiner Mitte den Schulelternsprecher. Der
Schulelternsprecher vertritt den Schulelternbeirat gegenüber dem
Schulleiter.
(5) An den Sitzungen des Schulelternbeirats nimmt der
Schulleiter teil. Vertreter der Schulbehörden können teilnehmen.
Lehrer der Schule, die Klassenelternsprecher, die Klassensprecher, der
Schülersprecher und die Vorsitzenden von Klassensprecherversammlungen,
Mitglieder des Schulausschusses und des Schulträgerausschusses,
Vertreter des Schulträgers und sonstige sachverständige Personen können
eingeladen werden.
(6) In einem Schulzentrum und einer Kooperativen
Gesamtschule arbeiten die Schulelternbeiräte zur Erfüllung ihrer
Aufgaben zusammen; bei Angelegenheiten, für die eine aufeinander
abgestimmte Lösung geboten ist, können gemeinsame Arbeitsgruppen
gebildet wer den.
(7) Die Schulelternbeiräte können
Arbeitsgemeinschaften bilden.
§ 35 b Vertretung ausländischer Eltern im Schulelternbeirat
Sind an einer Schule, bei der der
Anteil ausländischer minderjähriger Schüler an der Gesamtzahl der
minderjährigen Schüler mindestens zehn v. H. beträgt, die Eltern ausländischer
minderjähriger Schüler nicht entsprechend ihrer Zahl im
Schulelternbeirat vertreten (§ 9 Abs. 3 Schulwahlordnung), so können
sie aus ihrer Mitte die entsprechende Anzahl zusätzlicher Vertreter in
den Schulelternbeirat hinzuwählen. Diese Vertreter gehören dem
Schulelternbeirat mit beratender Stimme an.
§ 36 Bezirkselternbeiräte
(1) Der Bezirkselternbeirat vertritt die Eltern
des Regierungsbezirks gegenüber den Schulen, der Schulverwaltung und
der Öffentlichkeit. Er nimmt die Mitwirkungsrechte der Eltern wahr.
(2) Der Bezirkselternbeirat hat einen Anspruch auf
Unterrichtung und Beratung in allen für die Schulen des
Regierungsbezirks wesentlichen Fragen.
(3) Der Bezirkselternbeirat unterstützt und
koordiniert die Arbeit der Schulelternbeiräte.
(4) Der Bezirkselternbeirat berät die Schulbehörde
in allgemeinen Fragen der Erziehung, des Unterrichts, der
Schulorganisation und der Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den
Schulen.
(5) Des Benehmens mit dem Bezirkselternbeirat bedürfen
bei allgemeinbildenden Schulen
die Festlegung und Änderung von Schulbezirken und
Einzugsbereichen,
die Errichtung, Aufhebung, Erweiterung oder Einschränkung
von Schulen, sofern diese Maßnahmen von regionaler Bedeutung sind.
(6) Die Schulbehörde hört den Bezirkselternbeirat
bei allen für das Schulwesen im Regierungsbezirk wesentlichen Fragen an
und erteilt die notwendigen Auskünfte. Hierzu zählen insbesondere
Grundsätze
der Lehrerversorgung und der Unterrichtsorganisation,
der Schulplanung und der Schulorganisation,
der Schulaufsicht.
(7) Die Bezirksregierung unterrichtet den
Bezirkselternbeirat über den Haushalt der Bezirkselternvertretung.
§36 a Errichtung des Bezirkselternbeirats
(1) Dem Bezirkselternbeirat gehören an:
- in den Regierungsbezirken Koblenz und
Rheinhessen-Pfalz vier Vertreter der öffentlichen Grundschulen,
drei Vertreter der öffentlichen Hauptschulen, je zwei Vertreter der
öffentlichen Realschulen, Gymnasien, berufsbildenden Schulen und
Sonderschulen und der staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft,
- im Regierungsbezirk Trier drei Vertreter der öffentlichen
Grundschulen, je zwei Vertreter der öffentlichen Hauptschulen und
berufsbildenden Schulen, je ein Vertreter der öffentlichen
Realschulen, Gymnasien und Sonderschulen und der staatlich
anerkannten Schulen in freier Trägerschaft.
In einem Regierungsbezirk mit einer oder mehreren
Integrierten Gesamtschulen erhöht sich die Zahl der Mitglieder des
Bezirkselternbeirats um einen Vertreter dieser Schulen, den die
Schulelternsprecher wählen. Der Bezirkselternbeirat benennt zwei
Vertreter der ausländischen Eltern sowie einen Vertreter der Eltern von
Kindern, die nicht in der Lage sind, eine Schule zu besuchen; diese
Vertreter gehören dem Bezirkselternbeirat mit beratender Stimme an.
(2) In jedem Regierungsbezirk wird für die Schulen
nach Absatz 1 Satz 1 je eine Bezirkswahlversammlung gebildet, die aus
den Mitgliedern der Schulelternbeiräte die Mitglieder des
Bezirkselternbeirats wählt. Der Bezirkswahlversammlung gehören an:
- für die öffentlichen Grundschulen und
Hauptschulen jeweils für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt
je drei Wahlvertreter, im Verhinderungsfall deren Stellvertreter,
- für die öffentlichen Realschulen, Gymnasien,
berufsbildenden Schulen und Sonderschulen und die staatlich
anerkannten Schulen in freier Trägerschaft die Schulelternsprecher,
im Verhinderungsfall deren Stellvertreter oder, falls diese
verhindert sind, ein anderes Mitglied des Schulelternbeirats, das
der Schulelternbeirat wählt.
Die Wahlvertreter der Grundschulen und der Hauptschulen
werden jeweils von den Schulelternsprechern aus der Mitte der Mitglieder
der Schulelternbeiräte gewählt.
(3) Der Bezirkselternbeirat wird auf die Dauer von
drei Jahren gewählt. Er wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus
seiner Mitte den Bezirkselternsprecher. Der Bezirkselternsprecher
vertritt den Bezirkselternbeirat gegenüber der Schulbehörde.
(4) Vertreter der Schulbehörden und der
Landeselternsprecher können an den Sitzungen des Bezirkselternbeirats
teilnehmen.
§ 37 Landeselternbeirat
(1) Der Landeselternbeirat vertritt die Eltern
des Landes in schulischen Fragen von allgemeiner Bedeutung gegenüber
den Schulen, der Schulverwaltung und der Öffentlichkeit. Er nimmt die
Mitwirkungsrechte der Eltern wahr.
(2) Der Landeselternbeirat hat einen Anspruch auf
Unterrichtung und Beratung in allen für die Schulen des Landes
wesentlichen Fragen.
(3) Der Landeselternbeirat berät das fachlich zuständige
Ministerium in grundsätzlichen Fragen, die für das Schulwesen von
allgemeiner Bedeutung sind.
(4) Des Benehmens mit dem Landeselternbeirat bedürfen
Richtlinien über den Inhalt des Unterrichts,
Regelungen über das Schuljahr, die Ferien und die wöchentlichen
Unterrichtstage (§ 5),
Regelungen über die Beteiligung eines
Schulbuchausschusses bei der Einführung von Schulbüchern (§ 40 Abs.
3),
Schul- und Prüfungsordnungen sowie Heimordnungen für
die mit Schulen verbundenen staatlichen Schülerheime (§ 42),
die Bestimmungen über das Ausschlussverfahren (§ 43
Abs. 6),
allgemeine Regelungen über die Lernmittelfreiheit,
Grundsätze der Elternfortbildung.
Der Landeselternbeirat hat auf Verlangen abweichende
Auffassungen schriftlich zu begründen.
(5) Das fachlich zuständige Ministerium hört den
Landeselternbeirat bei allen für die Schulen wesentlichen
Angelegenheiten an und erteilt die notwendigen Auskünfte. Hierzu zählen
insbesondere
allgemeine Grundsätze zur Sicherung der
Unterrichtsversorgung,
Grundsätze der Schulplanung und der Schulorganisation,
Grundsätze der Lehreraus- und -fortbildung,
Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Schule und
Betrieb.
(6) Das fachlich zuständige Ministerium unterrichtet
den Landeselternbeirat über den das Schulwesen betreffenden Teil des
Landeshaushalts, insbesondere über den Haushalt des Landeselternbeirats
und der Bezirkselternbeiräte.
(7) Der Landeselternbeirat kann aus der Mitte der
Eltern je einen Vertreter in die Lehrplankommissionen des fachlich zuständigen
Ministeriums entsenden.
§ 37 a Errichtung des Landeselternbeirats
(1) Dem Landeselternbeirat gehören 33
Mitglieder an, und zwar aus dem Regierungsbezirk Koblenz je zwei
Vertreter der öffentlichen Grundschulen und Hauptschulen und je ein
Vertreter der öffentlichen Realschulen, Gymnasien, berufsbildenden
Schulen und Sonder schulen und der staatlich anerkannten Schulen in
freier Trägerschaft, aus dem Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz je zwei
Vertreter der öffentlichen Grundschulen, Hauptschulen, Gymnasien und
berufsbildenden Schulen und je ein Vertreter der öffentlichen
Realschulen und Sonderschulen und der staatlich anerkannten Schulen in
freier Trägerschaft, aus dem Regierungsbezirk Trier je ein Vertreter
der öffentlichen Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien,
berufsbildenden Schulen und Sonderschulen und der staatlich anerkannten
Schulen in freier Trägerschaft, ein Vertreter der Integrierten
Gesamtschulen, die Bezirkselternsprecher mit beratender Stimme, zwei
Vertreter der ausländischen Eltern mit beratender Stimme.
(2) Die Vertreter nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden
jeweils von den Bezirkswahlversammlungen nach § 36 a Abs. 2, welche für
die entsprechenden Schulen gebildet sind, aus deren Mitgliedern gewählt.
Den Vertreter nach Absatz 1 Nr. 4 wählen die Schulelternsprecher. Die
Vertreter nach Absatz 1 Nr. 6 benennt der Landeselternbeirat.
(3) Der Landeselternbeirat wird auf die Dauer von
drei Jahren gewählt. Er wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus
seiner Mitte den Landeselternsprecher. Der Landeselternsprecher vertritt
den Landeselternbeirat gegenüber dem fachlich zuständigen Ministerium
.
(4) Der fachlich zuständige Minister oder seine
Beauftragten können an den Sitzungen des Landeselternbeirats
teilnehmen.
(5) Für den Landeselternbeirat wird eine Geschäftsstelle
eingerichtet. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium.
§ 37 b Elternfortbildung
Elternfortbildung wird zur Förderung der
Zusammenarbeit von Eltern und Schule durchgeführt. Hierbei wirken der
Landeselternbeirat und das fachlich zuständige Ministerium zusammen.
Sechster Abschnitt: Schulausschuss
§ 38
(1) Der Schulausschuss, in dem Lehrer, Schüler
und Eltern vertreten sind, hat die Aufgabe, das Zusammenwirken der
Gruppen zu fördern, für einen sachgerechten Ausgleich insbesondere bei
Meinungsverschiedenheiten zu sorgen und Anregungen für die Gestaltung
de r schulischen Arbeit zu geben.
(2) Der Schulausschuss soll vor allen wesentlichen
Beschlüssen und Maßnahmen der Schule gehört werden. Der Schulausschuss
ist zu hören,
1. vor Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung der
Schule,
2. vor Verleihung einer Bezeichnung oder Änderung der
Bezeichnung der Schule,
3. vor Einbeziehung der Schule in Schulversuche,
4. vor Androhung des Ausschlusses oder dem Ausschluss
eines Schülers,
5. bei Widersprüchen gegen Entscheidungen der Schule
auf Antrag des Widerspruchsführers.
Die Bestellung des Schulleiters erfolgt im Benehmen
mit dem Schulausschuss. Die Hausordnung der Schule ist im Einvernehmen
mit dem Schulausschuss aufzustellen. Wird ein Einvernehmen nicht
erzielt, entscheidet die Schulbehörde.
Entscheidungen des Schulausschusses nach § 27 Abs. 3
Satz 1, § 31 a Abs. 3 Satz 4 und § 35 Abs. 6 Satz 2 werden wirksam,
wenn nicht entweder der Schulleiter oder
die Schülervertretung - im Fall des § 27 Abs. 3 Satz 1
-,
die Schülerzeitungsredaktion - im Fall des § 31 a Abs.
3 Satz 4 -,
der Schulelternbeirat - im Fall des § 35 Abs. 6 Satz 2
-
innerhalb einer Woche deren Überprüfung durch die
Schulbehörde beantragt und wenn diese nicht innerhalb weiterer zwei
Wochen eine andere Entscheidung trifft. Das Recht der Schulbehörde,
auch ohne Antrag tätig zu werden, bleibt unberührt.
(3) Schulausschüsse werden an allen Schulen
gebildet. Bei organisatorisch verbundenen Grund- und Hauptschulen soll
ein gemeinsamer Schulausschuss gebildet werden.
(4) Dem Schulausschuss gehören an:
1. der Schulleiter als Vorsitzender, mit beratender
Stimme,
2. drei bis neun Vertreter der Lehrer, Schüler und
Eltern im jeweils gleichen Verhältnis,
3. bei berufsbildenden Schulen je ein Vertreter der
Arbeitnehmer und der Arbeitgeber.
Vertreter der Schulbehörden können an den Sitzungen
teilnehmen. Im Falle des Absatzes 2 Satz 3 erhöht sich die Zahl der
nach Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Vertreter der Lehrer auf das Doppelte.
Das gilt nicht, wenn Schüler oder Eltern im Schulausschuss gemäß
Absatz 7 nicht vertreten sind.
(5) Der Schülersprecher und der Schulelternsprecher
sind kraft Amtes Vertreter ihrer Gruppe im Schulausschuss. Im übrigen wählen
die Gesamtkonferenz aus dem Kreis der Lehrer, die
Klassensprecherversammlung aus dem Kreis der Schüler und der
Schulelternbeirat aus dem Kreis der Eltern ihre Vertreter im Schulausschuss.
Bei berufsbildenden Schulen, an denen mehrere
Klassensprecherversammlungen nach § 29 Abs. 3 gebildet sind, treten an
die Stelle der Klassensprecherversammlung die Vorsitzenden der
Klassensprecherversammlungen und ihre Vertreter.
(6) Die Amtszeit der gewählten Vertreter der Lehrer
und Eltern und der Vertreter nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 beträgt zwei
Jahre, der gewählten Vertreter der Schüler ein Jahr.
(7) Bei Schulen, an denen keine
Klassensprecherversammlungen oder Schulelternbeiräte gebildet sind,
sind Schüler oder Eltern im Schulausschuss nicht vertreten.
(8) Bei Schulen, die nur von volljährigen Schülern
besucht werden oder an denen nach § 35 a Abs. 1 Satz 2 von der Bildung
eines Schulelternbeirates abgesehen worden ist, nimmt der Schulausschuss
auch die Aufgaben des Schulelternbeirats wahr.
Siebenter Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
§ 39 Verfahrensgrundsätze
(1) Ein Gremium ist beschlussfähig, wenn bei
der Beschlussfassung die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist. Die Zahl der
anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfassung ohne Bedeutung, wenn
wegen Beschlussfähigkeit zum zweiten Male zur Behandlung desselben
Gegenstandes eingeladen ist; bei der zweiten Ladung ist hierauf
hinzuweisen. Bei Lehrerkonferenzen müssen mindestens zwei Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder, bei Klassenelternversammlungen in der
Regel mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein; bei
Klassenelternversammlungen der Klassen von bis zu zwölf minderjährigen
Schülern genügt die Anwesenheit von mindestens drei stimmberechtigten
Mitgliedern; Satz 2 findet keine Anwendung. Erscheinen in der
Klassenelternversammlung weniger als die in Satz 3 vorgeschriebenen
stimmberechtigten Mitglieder, so können Klassenelternversammlungen in
einer klassenübergreifenden Wahl oder Abstimmung bezüglich einer
gemeinsamen Angelegenheit zusammen gefasst werden, bis die in Satz 3
vorgeschriebene Mitgliederzahl erreicht ist.
(2) Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit
der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Abstimmung erfolgt offen, soweit
das Gremium nichts anderes beschließt.
(3) Wahlen sind geheim; Wahlen, die in
Wahlversammlungen oder bei Sitzungen der Gremien durchgeführt werden, können
offen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten zustimmen. Die
Abwahl eines Elternsprechers (§ 34 Abs. 3 Satz 2, § 35 a Abs. 4 Satz
1, § 36 a Abs. 3 Satz 2, § 37 a Abs. 3 Satz 2) oder eines Schülervertreters
(§ 28 Abs. 2 Satz 2, § 29 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 31 Abs.
1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 4) ist zulässig.
(4) Für jedes gewählte Mitglied eines Gremiums ist
ein Stellvertreter zu wählen, soweit dieses Gesetz nicht die
Stellvertretung festlegt; Entsprechendes gilt für den Vorsitzenden
eines Gremiums.
(5) Die Elternvertretungen können in besonderen Fällen
eine Sitzung in Abwesenheit der in § 34 Abs. 5, § 35 a Abs. 5 Satz 1
und 2, § 36 a Abs. 4 und § 37 a Abs. 4, die Schülervertretungen in
Abwesenheit der in § 29 Abs. 6 Satz 3 bezeichneten Personen durch führen.
(6) Über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach
einer vertraulichen Behandlung bedürfen, haben die Vertreter der Eltern
und Schüler sowie die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber
nach § 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 auch nach Beendigung ihrer Amtszeit
Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt insbesondere für personenbezogene
Daten und Vorgänge.
§ 40 Ergänzende Vorschriften
(1) Das fachlich zuständige Ministerium regelt
durch Rechtsverordnung das Nähere über die Wahlen zu den
Elternvertretungen und zum Schulausschuss.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium regelt das Nähere
über die
1. Aufgaben des Schulleiters einschließlich des
Umfanges seines Weisungsrechts und der Übertragung eines Teils der
Aufgaben auf andere Lehrer,
2. Aufgaben der Lehrer,
3. Aufgaben, Zusammensetzung und Verfahrensweise der
Lehrerkonferenzen,
4. Aufgaben, Wahl und Verfahrensweise der Schülervertretungen,
5. Aufgaben und Verfahrensweise der Elternvertretungen
und des Schulausschusses.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann
festlegen, dass über die Einführung genehmigter Schulbücher an der
einzelnen Schule ein Schulbuchausschuss entscheidet, in dem Lehrer, Schüler
und Eltern vertreten sind.
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