Unser Schulelternbeirat 2009/2010

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Name, Vorname Funktion Telefon Anschrift Klasse
Wagner-Franco, Carmen
1. Vorsitzende 06136/925677 (Büro),
06136/814131
55268 Nieder-Olm,
Platanenstr. 11
8c
Berschneider, Beate
2. Vorsitzende 06136/45594 55268
Nieder-Olm,
Backhausstr. 5
10b
Kienel,
Sabine
Schriftführerin,
Schulausschuss
06136/814280 55268 Nieder-Olm,
Pariser Str. 10b
8c
Feuerbach,
Judith
Schulbuchausschuss 06136/81213 55270 Essenheim,
Elsheimstr. 30
9c
von Oertzen-Hofmann, Anja
Schulbuchausschuss 06136/763864 55270 Essenheim,
Elsheimer Str. 45c
8a
Flore,
Elisabeth
Schulbuchausschuss 06136/2686 55270 Sörgenloch,
An der Oberhecke 48b
9b
Schuhmacher, Constanze
  06136/763390 55271 Stadecken-Elsheim,
Schubertstr. 7a
8b

 

Auszug aus dem Landesgesetz über die Schulen in Rheinland-Pfalz 
(Schulgesetz - SchulG -) 

...

Fünfter Abschnitt: Mitwirkung der Eltern

§ 32 Grundsatz

(1) Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, an der schulischen Erziehung ihrer Kinder mitzuwirken.

(2) Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die für die Person des Kindes Sorgeberechtigten.

(3) Die Rechte von Sorgeberechtigten können von den mit der Erziehung und Pflege der Kinder Beauftragten ausgeübt werden, solange die Sorgeberechtigten nicht widersprechen. Die Beauftragung ist der Schule schriftlich nachzuweisen.

§ 33 Elternvertretungen

(1) Durch die Elternvertretungen werden die Eltern an der Gestaltung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule beteiligt. Die Elternvertretungen sollen die Interessen der Eltern im Rahmen der Erziehung ihrer Kinder wahren und das Vertrauensverhältnis zwischen der Schule und dem Elternhaus festigen und vertiefen.

(2) Elternvertretungen sind die Klassenelternversammlung, der Schulelternbeirat, der Bezirkselternbeirat und der Landeselternbeirat. Die gewählten Elternvertreter üben ein öffentliches Ehrenamt aus.

(3) Die Mitglieder der Bezirkselternbeiräte und des Landeselternbeirats erhalten für die Teilnahme an Sitzungen Fahrkostenersatz, Tagegeld und Ersatz des Verdienstausfalls. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für d as Haushaltsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass Fahrkostenersatz, Tagegeld und Ersatz des Verdienstausfalles auch Eltern erhalten, die an Wahlversammlungen zur Wahl der Bezirkselternbeiräte und des Landeselternbeirats teilnehmen.

§ 34 Klassenelternversammlung

(1) Die Klassenelternversammlung fördert die Zusammenarbeit zwischen den Eltern und den Lehrern der Klasse. Sie berät und unterstützt in wesentlichen Fragen der Erziehung und des Unterrichts, die sich besonders aus der jeweiligen Arbeit in der Klasse ergeben.

(2) Der Klassenleiter unterrichtet die Klassenelternversammlung in allen Angelegenheiten, die für die Klasse von allgemeiner Bedeutung sind, und erteilt die notwendigen Auskünfte.

(3) Die Klassenelternversammlung besteht aus den Eltern der Schüler einer Klasse. Sie wählt aus ihrer Mitte den Klassenelternsprecher auf die Dauer von höchstens zwei Schuljahren. Der Klassenelternsprecher vertritt die Klassenelternversammlung gegenüber de m Klassenleiter, den sonstigen Lehrern der Klasse und dem Schulleiter.

(4) Die Eltern haben in der Klassenelternversammlung für jedes Kind zwei Stimmen. Ist nur ein Elternteil vorhanden oder anwesend, so stehen ihm beide Stimmen zu. Vertreter von Heimen oder Internaten, die mit der Erziehung und Pflege mehrerer Kinder in der Klasse beauftragt sind, können in der Klassenelternversammlung nicht mehr als vier Stimmen führen. Das Nähere regelt die Schulwahlordnung.

(5) An den Sitzungen der Klassenelternversammlung nimmt der Klassenleiter teilt. Der Schulleiter, der Schulelternsprecher und die anderen Lehrer der Klasse können an den Sitzungen teilnehmen; auf Einladung haben die Lehrer teilzunehmen.

(6) § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 35 Schulelternbeirat

(1) Der Schulelternbeirat hat die Aufgabe, die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. Der Schulelternbeirat soll die Schule beraten, sie unterstützen, ihr Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten.

(2) Der Schulelternbeirat vertritt die Eltern gegenüber der Schule, der Schulverwaltung und gegenüber der Öffentlichkeit. Er nimmt die Mitwirkungsrechte der Eltern wahr.

(3) Der Schulleiter unterrichtet den Schulelternbeirat über alle Angelegenheiten, die für das Schulleben von wesentlicher Bedeutung sind.

(4) Der Schulelternbeirat ist anzuhören bei allen für die Schule wesentlichen Maßnahmen, insbesondere bei Veränderungen des Schulgebäudes, der schulischen Anlagen und Einrichtungen, der Einführung neuer Lern- und Arbeitsmittel, soweit nicht der Schulbuchausschuss zuständig ist, Anträgen an den Schulträger mit Bezug auf den Haushaltsplan der Schule, der Einrichtung von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (z. B. Arbeitsgemeinschaften), Fragen im Zusammenhang mit Regelungen der Schülerbeförderung, Regelung e n zur Ausstattung der Schulbibliothek und der Schülerbücherei, der Festlegung der beweglichen Ferientage.

(5) Des Benehmens mit dem Schulelternbeirat bedürfen

die Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung der Schule,
die Einbeziehung der Schule in einen Schulversuch,
die Verleihung einer Bezeichnung oder Änderung der Bezeichnung der Schule,
die Organisation von Unterricht und außerunterrichtlicher Betreuung i n der Ganztagsschule,
die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die Durchführung außerunterrichtlicher schulischer Veranstaltungen,
die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die außerschulische Benutzung der Schulgebäude und Schulanlagen,
die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für den Unterrichtsausfall bei besonderen klimatischen Bedingungen,
die Aufstellung der Hausordnung.

(6) Der Zustimmung des Schulelternbeirats bedürfen folgende Maßnahmen der Schule:

Abweichungen von der Stundentafel, soweit sie in das Ermessen der einzelnen Schule gestellt sind, um fachliche oder pädagogische Schwerpunkte zu setzen,
Aufstellung von Grundsätzen des unterrichtlichen Angebots,
Aufstellung von Grundsätzen über den Umfang und die Verteilung von Hausaufgaben,
Regelungen für die Teilnahme von Eltern am Unterricht des eigenen Kindes,
Aufstellung von Grundsätzen für die Durchführung von Schulfahrten,
Einführung und Beendigung der Fünftagewoche und wesentliche Änderungen d e r Unterrichtszeit, soweit sie der einzelnen Schule überlassen sind,
Abschluss von Schulpartnerschaften und Aufstellung von Grundsätzen für den Schüleraustausch,
grundsätzliche Fragen der Berufsberatung, der Gesundheitspflege, der Ernährung und des Jugendschutzes in der Schule.

Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, so kann der Schulleiter oder der Schulelternbeirat die Entscheidung des Schulausschusses herbeiführen. Die Rechte der Schulaufsicht bleiben unberührt.

§ 35 a Errichtung des Schulelternbeirats

(1) Schulelternbeiräte werden an allen Schulen gebildet, soweit sie nicht ausschließlich von volljährigen Schülern besucht werden. An Schulen, die überwiegend von volljährigen Schülern besucht werden, kann von der Bildung eines Schulelternbeirats abgesehen werden. Bei einklassigen Schulen nimmt die Klassenelternversammlung die Aufgaben des Schulelternbeirats wahr. Für organisatorisch verbundene Grund- und Hauptschulen soll ein gemeinsamer Schulelternbeirat gebildet werden.

(2) Dem Schulelternbeirat gehören mindestens drei und höchstens 20 Mitglieder an. Die Mitglieder werden aus der Mitte der Eltern der Schüler in einer Wahlversammlung gewählt.

(3) Der Schulelternbeirat wird auf die Dauer von zwei Schuljahren gewählt. Er ist über die Dauer seiner Wahlzeit hinaus bis zur Wahl eines neuen Schulelternbeirats tätig.

(4) Der Schulelternbeirat wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte den Schulelternsprecher. Der Schulelternsprecher vertritt den Schulelternbeirat gegenüber dem Schulleiter.

(5) An den Sitzungen des Schulelternbeirats nimmt der Schulleiter teil. Vertreter der Schulbehörden können teilnehmen. Lehrer der Schule, die Klassenelternsprecher, die Klassensprecher, der Schülersprecher und die Vorsitzenden von Klassensprecherversammlungen, Mitglieder des Schulausschusses und des Schulträgerausschusses, Vertreter des Schulträgers und sonstige sachverständige Personen können eingeladen werden.

(6) In einem Schulzentrum und einer Kooperativen Gesamtschule arbeiten die Schulelternbeiräte zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen; bei Angelegenheiten, für die eine aufeinander abgestimmte Lösung geboten ist, können gemeinsame Arbeitsgruppen gebildet wer den.

(7) Die Schulelternbeiräte können Arbeitsgemeinschaften bilden.

§ 35 b Vertretung ausländischer Eltern im Schulelternbeirat

Sind an einer Schule, bei der der Anteil ausländischer minderjähriger Schüler an der Gesamtzahl der minderjährigen Schüler mindestens zehn v. H. beträgt, die Eltern ausländischer minderjähriger Schüler nicht entsprechend ihrer Zahl im Schulelternbeirat vertreten (§ 9 Abs. 3 Schulwahlordnung), so können sie aus ihrer Mitte die entsprechende Anzahl zusätzlicher Vertreter in den Schulelternbeirat hinzuwählen. Diese Vertreter gehören dem Schulelternbeirat mit beratender Stimme an.

§ 36 Bezirkselternbeiräte

(1) Der Bezirkselternbeirat vertritt die Eltern des Regierungsbezirks gegenüber den Schulen, der Schulverwaltung und der Öffentlichkeit. Er nimmt die Mitwirkungsrechte der Eltern wahr.

(2) Der Bezirkselternbeirat hat einen Anspruch auf Unterrichtung und Beratung in allen für die Schulen des Regierungsbezirks wesentlichen Fragen.

(3) Der Bezirkselternbeirat unterstützt und koordiniert die Arbeit der Schulelternbeiräte.

(4) Der Bezirkselternbeirat berät die Schulbehörde in allgemeinen Fragen der Erziehung, des Unterrichts, der Schulorganisation und der Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Schulen.

(5) Des Benehmens mit dem Bezirkselternbeirat bedürfen bei allgemeinbildenden Schulen

die Festlegung und Änderung von Schulbezirken und Einzugsbereichen,
die Errichtung, Aufhebung, Erweiterung oder Einschränkung von Schulen, sofern diese Maßnahmen von regionaler Bedeutung sind.

(6) Die Schulbehörde hört den Bezirkselternbeirat bei allen für das Schulwesen im Regierungsbezirk wesentlichen Fragen an und erteilt die notwendigen Auskünfte. Hierzu zählen insbesondere Grundsätze

der Lehrerversorgung und der Unterrichtsorganisation,
der Schulplanung und der Schulorganisation,
der Schulaufsicht.

(7) Die Bezirksregierung unterrichtet den Bezirkselternbeirat über den Haushalt der Bezirkselternvertretung.

§36 a Errichtung des Bezirkselternbeirats

(1) Dem Bezirkselternbeirat gehören an:
  • in den Regierungsbezirken Koblenz und Rheinhessen-Pfalz vier Vertreter der öffentlichen Grundschulen, drei Vertreter der öffentlichen Hauptschulen, je zwei Vertreter der öffentlichen Realschulen, Gymnasien, berufsbildenden Schulen und Sonderschulen und der staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft,
  • im Regierungsbezirk Trier drei Vertreter der öffentlichen Grundschulen, je zwei Vertreter der öffentlichen Hauptschulen und berufsbildenden Schulen, je ein Vertreter der öffentlichen Realschulen, Gymnasien und Sonderschulen und der staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft.
 

In einem Regierungsbezirk mit einer oder mehreren Integrierten Gesamtschulen erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Bezirkselternbeirats um einen Vertreter dieser Schulen, den die Schulelternsprecher wählen. Der Bezirkselternbeirat benennt zwei Vertreter der ausländischen Eltern sowie einen Vertreter der Eltern von Kindern, die nicht in der Lage sind, eine Schule zu besuchen; diese Vertreter gehören dem Bezirkselternbeirat mit beratender Stimme an.

(2) In jedem Regierungsbezirk wird für die Schulen nach Absatz 1 Satz 1 je eine Bezirkswahlversammlung gebildet, die aus den Mitgliedern der Schulelternbeiräte die Mitglieder des Bezirkselternbeirats wählt. Der Bezirkswahlversammlung gehören an:

  • für die öffentlichen Grundschulen und Hauptschulen jeweils für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt je drei Wahlvertreter, im Verhinderungsfall deren Stellvertreter,
  • für die öffentlichen Realschulen, Gymnasien, berufsbildenden Schulen und Sonderschulen und die staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft die Schulelternsprecher, im Verhinderungsfall deren Stellvertreter oder, falls diese verhindert sind, ein anderes Mitglied des Schulelternbeirats, das der Schulelternbeirat wählt.
Die Wahlvertreter der Grundschulen und der Hauptschulen werden jeweils von den Schulelternsprechern aus der Mitte der Mitglieder der Schulelternbeiräte gewählt.

(3) Der Bezirkselternbeirat wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte den Bezirkselternsprecher. Der Bezirkselternsprecher vertritt den Bezirkselternbeirat gegenüber der Schulbehörde.

(4) Vertreter der Schulbehörden und der Landeselternsprecher können an den Sitzungen des Bezirkselternbeirats teilnehmen.

§ 37 Landeselternbeirat

(1) Der Landeselternbeirat vertritt die Eltern des Landes in schulischen Fragen von allgemeiner Bedeutung gegenüber den Schulen, der Schulverwaltung und der Öffentlichkeit. Er nimmt die Mitwirkungsrechte der Eltern wahr.

(2) Der Landeselternbeirat hat einen Anspruch auf Unterrichtung und Beratung in allen für die Schulen des Landes wesentlichen Fragen.

(3) Der Landeselternbeirat berät das fachlich zuständige Ministerium in grundsätzlichen Fragen, die für das Schulwesen von allgemeiner Bedeutung sind.

(4) Des Benehmens mit dem Landeselternbeirat bedürfen

Richtlinien über den Inhalt des Unterrichts,
Regelungen über das Schuljahr, die Ferien und die wöchentlichen Unterrichtstage (§ 5),
Regelungen über die Beteiligung eines Schulbuchausschusses bei der Einführung von Schulbüchern (§ 40 Abs. 3),
Schul- und Prüfungsordnungen sowie Heimordnungen für die mit Schulen verbundenen staatlichen Schülerheime (§ 42),
die Bestimmungen über das Ausschlussverfahren (§ 43 Abs. 6),
allgemeine Regelungen über die Lernmittelfreiheit,
Grundsätze der Elternfortbildung.

Der Landeselternbeirat hat auf Verlangen abweichende Auffassungen schriftlich zu begründen.

(5) Das fachlich zuständige Ministerium hört den Landeselternbeirat bei allen für die Schulen wesentlichen Angelegenheiten an und erteilt die notwendigen Auskünfte. Hierzu zählen insbesondere

allgemeine Grundsätze zur Sicherung der Unterrichtsversorgung,
Grundsätze der Schulplanung und der Schulorganisation,
Grundsätze der Lehreraus- und -fortbildung,
Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Schule und Betrieb.

(6) Das fachlich zuständige Ministerium unterrichtet den Landeselternbeirat über den das Schulwesen betreffenden Teil des Landeshaushalts, insbesondere über den Haushalt des Landeselternbeirats und der Bezirkselternbeiräte.

(7) Der Landeselternbeirat kann aus der Mitte der Eltern je einen Vertreter in die Lehrplankommissionen des fachlich zuständigen Ministeriums entsenden.

§ 37 a Errichtung des Landeselternbeirats

(1) Dem Landeselternbeirat gehören 33 Mitglieder an, und zwar aus dem Regierungsbezirk Koblenz je zwei Vertreter der öffentlichen Grundschulen und Hauptschulen und je ein Vertreter der öffentlichen Realschulen, Gymnasien, berufsbildenden Schulen und Sonder schulen und der staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft, aus dem Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz je zwei Vertreter der öffentlichen Grundschulen, Hauptschulen, Gymnasien und berufsbildenden Schulen und je ein Vertreter der öffentlichen Realschulen und Sonderschulen und der staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft, aus dem Regierungsbezirk Trier je ein Vertreter der öffentlichen Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, berufsbildenden Schulen und Sonderschulen und der staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft, ein Vertreter der Integrierten Gesamtschulen, die Bezirkselternsprecher mit beratender Stimme, zwei Vertreter der ausländischen Eltern mit beratender Stimme.

(2) Die Vertreter nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden jeweils von den Bezirkswahlversammlungen nach § 36 a Abs. 2, welche für die entsprechenden Schulen gebildet sind, aus deren Mitgliedern gewählt. Den Vertreter nach Absatz 1 Nr. 4 wählen die Schulelternsprecher. Die Vertreter nach Absatz 1 Nr. 6 benennt der Landeselternbeirat.

(3) Der Landeselternbeirat wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte den Landeselternsprecher. Der Landeselternsprecher vertritt den Landeselternbeirat gegenüber dem fachlich zuständigen Ministerium .

(4) Der fachlich zuständige Minister oder seine Beauftragten können an den Sitzungen des Landeselternbeirats teilnehmen.

(5) Für den Landeselternbeirat wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium.

§ 37 b Elternfortbildung

Elternfortbildung wird zur Förderung der Zusammenarbeit von Eltern und Schule durchgeführt. Hierbei wirken der Landeselternbeirat und das fachlich zuständige Ministerium zusammen.

Sechster Abschnitt: Schulausschuss

§ 38

(1) Der Schulausschuss, in dem Lehrer, Schüler und Eltern vertreten sind, hat die Aufgabe, das Zusammenwirken der Gruppen zu fördern, für einen sachgerechten Ausgleich insbesondere bei Meinungsverschiedenheiten zu sorgen und Anregungen für die Gestaltung de r schulischen Arbeit zu geben.

(2) Der Schulausschuss soll vor allen wesentlichen Beschlüssen und Maßnahmen der Schule gehört werden. Der Schulausschuss ist zu hören,

1. vor Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung der Schule,
2. vor Verleihung einer Bezeichnung oder Änderung der Bezeichnung der Schule,
3. vor Einbeziehung der Schule in Schulversuche,
4. vor Androhung des Ausschlusses oder dem Ausschluss eines Schülers,
5. bei Widersprüchen gegen Entscheidungen der Schule auf Antrag des Widerspruchsführers.

Die Bestellung des Schulleiters erfolgt im Benehmen mit dem Schulausschuss. Die Hausordnung der Schule ist im Einvernehmen mit dem Schulausschuss aufzustellen. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet die Schulbehörde.

Entscheidungen des Schulausschusses nach § 27 Abs. 3 Satz 1, § 31 a Abs. 3 Satz 4 und § 35 Abs. 6 Satz 2 werden wirksam, wenn nicht entweder der Schulleiter oder
die Schülervertretung - im Fall des § 27 Abs. 3 Satz 1 -,
die Schülerzeitungsredaktion - im Fall des § 31 a Abs. 3 Satz 4 -,
der Schulelternbeirat - im Fall des § 35 Abs. 6 Satz 2 -
innerhalb einer Woche deren Überprüfung durch die Schulbehörde beantragt und wenn diese nicht innerhalb weiterer zwei Wochen eine andere Entscheidung trifft. Das Recht der Schulbehörde, auch ohne Antrag tätig zu werden, bleibt unberührt.

(3) Schulausschüsse werden an allen Schulen gebildet. Bei organisatorisch verbundenen Grund- und Hauptschulen soll ein gemeinsamer Schulausschuss gebildet werden.

(4) Dem Schulausschuss gehören an:

1. der Schulleiter als Vorsitzender, mit beratender Stimme,
2. drei bis neun Vertreter der Lehrer, Schüler und Eltern im jeweils gleichen Verhältnis,
3. bei berufsbildenden Schulen je ein Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber.

Vertreter der Schulbehörden können an den Sitzungen teilnehmen. Im Falle des Absatzes 2 Satz 3 erhöht sich die Zahl der nach Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Vertreter der Lehrer auf das Doppelte. Das gilt nicht, wenn Schüler oder Eltern im Schulausschuss gemäß Absatz 7 nicht vertreten sind.

(5) Der Schülersprecher und der Schulelternsprecher sind kraft Amtes Vertreter ihrer Gruppe im Schulausschuss. Im übrigen wählen die Gesamtkonferenz aus dem Kreis der Lehrer, die Klassensprecherversammlung aus dem Kreis der Schüler und der Schulelternbeirat aus dem Kreis der Eltern ihre Vertreter im Schulausschuss. Bei berufsbildenden Schulen, an denen mehrere Klassensprecherversammlungen nach § 29 Abs. 3 gebildet sind, treten an die Stelle der Klassensprecherversammlung die Vorsitzenden der Klassensprecherversammlungen und ihre Vertreter.

(6) Die Amtszeit der gewählten Vertreter der Lehrer und Eltern und der Vertreter nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 beträgt zwei Jahre, der gewählten Vertreter der Schüler ein Jahr.

(7) Bei Schulen, an denen keine Klassensprecherversammlungen oder Schulelternbeiräte gebildet sind, sind Schüler oder Eltern im Schulausschuss nicht vertreten.

(8) Bei Schulen, die nur von volljährigen Schülern besucht werden oder an denen nach § 35 a Abs. 1 Satz 2 von der Bildung eines Schulelternbeirates abgesehen worden ist, nimmt der Schulausschuss auch die Aufgaben des Schulelternbeirats wahr.

Siebenter Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

§ 39 Verfahrensgrundsätze

(1) Ein Gremium ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfassung ohne Bedeutung, wenn wegen Beschlussfähigkeit zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstandes eingeladen ist; bei der zweiten Ladung ist hierauf hinzuweisen. Bei Lehrerkonferenzen müssen mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Klassenelternversammlungen in der Regel mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein; bei Klassenelternversammlungen der Klassen von bis zu zwölf minderjährigen Schülern genügt die Anwesenheit von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern; Satz 2 findet keine Anwendung. Erscheinen in der Klassenelternversammlung weniger als die in Satz 3 vorgeschriebenen stimmberechtigten Mitglieder, so können Klassenelternversammlungen in einer klassenübergreifenden Wahl oder Abstimmung bezüglich einer gemeinsamen Angelegenheit zusammen gefasst werden, bis die in Satz 3 vorgeschriebene Mitgliederzahl erreicht ist.

(2) Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Abstimmung erfolgt offen, soweit das Gremium nichts anderes beschließt.

(3) Wahlen sind geheim; Wahlen, die in Wahlversammlungen oder bei Sitzungen der Gremien durchgeführt werden, können offen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten zustimmen. Die Abwahl eines Elternsprechers (§ 34 Abs. 3 Satz 2, § 35 a Abs. 4 Satz 1, § 36 a Abs. 3 Satz 2, § 37 a Abs. 3 Satz 2) oder eines Schülervertreters (§ 28 Abs. 2 Satz 2, § 29 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 4) ist zulässig.

(4) Für jedes gewählte Mitglied eines Gremiums ist ein Stellvertreter zu wählen, soweit dieses Gesetz nicht die Stellvertretung festlegt; Entsprechendes gilt für den Vorsitzenden eines Gremiums.

(5) Die Elternvertretungen können in besonderen Fällen eine Sitzung in Abwesenheit der in § 34 Abs. 5, § 35 a Abs. 5 Satz 1 und 2, § 36 a Abs. 4 und § 37 a Abs. 4, die Schülervertretungen in Abwesenheit der in § 29 Abs. 6 Satz 3 bezeichneten Personen durch führen.

(6) Über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, haben die Vertreter der Eltern und Schüler sowie die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber nach § 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt insbesondere für personenbezogene Daten und Vorgänge.

§ 40 Ergänzende Vorschriften

(1) Das fachlich zuständige Ministerium regelt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Wahlen zu den Elternvertretungen und zum Schulausschuss.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium regelt das Nähere über die

1. Aufgaben des Schulleiters einschließlich des Umfanges seines Weisungsrechts und der Übertragung eines Teils der Aufgaben auf andere Lehrer,
2. Aufgaben der Lehrer,
3. Aufgaben, Zusammensetzung und Verfahrensweise der Lehrerkonferenzen,
4. Aufgaben, Wahl und Verfahrensweise der Schülervertretungen,
5. Aufgaben und Verfahrensweise der Elternvertretungen und des Schulausschusses.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann festlegen, dass über die Einführung genehmigter Schulbücher an der einzelnen Schule ein Schulbuchausschuss entscheidet, in dem Lehrer, Schüler und Eltern vertreten sind.

...